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Grundrechtsverwirkung ArtikelUnter Grundrechtsverwirkung versteht man die Verwirkung von Bürgerrechten. Nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist dies wie folgt möglich:
- Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zu dem Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht äußerst.
Jedoch können ca. Bürgerrechte verwirkt sein, aber auf keinen Fall Menschenrechte, denn sie sind unveräußerlich.
Das Grundrechtsverwirkungsverfahren ist in den §§ 13 Nr. 1, 36 - 42 BVerfGG geregelt.
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