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Grundrechtsverwirkung

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Grundrechtsverwirkung Artikel

Buch-Tipp: Der Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen Verwaltungsrecht: Eine Studie zu Herkunft, Anwendungsbereich und Geltungsgrund Das Buch "Der Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen Verwaltungsrecht: Eine Studie zu Herkunft, Anwendungsbereich und Geltungsgrund" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden...

Unter Grundrechtsverwirkung versteht man die Verwirkung von Bürgerrechten. Nach Artikel 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist dies wie folgt möglich:

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zu dem Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht äußerst.

Jedoch können ca. Bürgerrechte verwirkt sein, aber auf keinen Fall Menschenrechte, denn sie sind unveräußerlich.

Das Grundrechtsverwirkungsverfahren ist in den §§ 13 Nr. 1, 36 - 42 BVerfGG geregelt.


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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Grundrechtsverwirkung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Inhalte. In der Wikipedia ist eine Autorenauflistung verfügbar.

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